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Auswirkungen von COVID-19 auf bestehende Verträge

Auch wenn das Coronavirus viele Bereiche des täglichen Lebens tiefgreifend verändert und teilweise neue gesetzliche Regelungen notwendig macht, wird ein Großteil unserer Rechtsordnung in ihrem Bestand nicht berührt. Soll heißen: Wir haben funktionierende (zivilrechtliche) Grundregeln, die auch weiterhin – trotz Krise – ihre Gültigkeit haben und das ist auch gut so.

Aus diesem Grund enden Verträge aufgrund der aktuellen Situation nicht automatisch. Man kann sich sohin nicht einfach einer unliebsam gewordenen vertraglichen Vereinbarung unter Verweis auf COVID-19 entledigen. Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten!

ABER...Können die vertraglichen Leistungspflichten aufgrund der Krise nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage, zu wessen Lasten dies geht. Hier bietet das sogenannte Leistungsstörungsrecht Abhilfe. Dabei muss unterscheiden werden, ob der Leistungserbringung ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hindernis entgegensteht.

Im ersten Fall kommen die Verzugsregelungen zur Anwendung. Die konkreten Rechtsfolgen hängen davon ab, ob dem Schuldner ein Verschulden vorgeworfen werden kann, was bei Fällen „höherer Gewalt“ nicht möglich ist. Da der OGH bereits das SARS-Virus als einen Fall „höherer Gewalt“ eingestuft (siehe 4Ob103/05h) und die WHO das Coronavirus zur Pandemie erklärt hat, ist davon auszugehen, dass gegenständlich der Tatbestand der „höheren Gewalt“ erfüllt ist. Bei objektivem Verzug hat der Gläubiger die Möglichkeit am Vertrag festzuhalten und einer späteren Leistungserbringung zuzustimmen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten. Das gilt nicht bei sogenannten Fixgeschäften, bei denen der Vertrag ohne Erklärung von selbst zerfällt. Als Ursache für den Verzug kommen bspw. behördliche Betriebsschließungen, die Anordnung einer Quarantäne etc. in Frage.

Bei einem dauerhaften Hindernis sind die Regelungen zur nachträglichen Unmöglichkeit anzuwenden. Dies ist bspw. bei behördlich abgesagten Veranstaltungen wie Konzerten der Fall. Bei zufälligem Unmöglichwerden (siehe höhere Gewalt) zerfällt der Vertrag automatisch – eine Rücktrittserklärung ist nicht erforderlich. Schuldner und Gläubiger werden leistungsfrei, allerdings sind bereits bezogene Leistungen zurückzustellen bzw. zu vergüten.

Das Coronavirus könnte unter Umständen auch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss jedenfalls im Einzelfall geprüft werden, zumal es sich hiebei um einen Auffangtatbestand handelt.

Ich empfehle unbedingt einen Blick in den konkreten Vertrag und in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Wichtig ist weiters die Prüfung im Einzelfall, ob das Coronavirus tatsächlich ursächlich für die Nichterfüllung der vertraglichen Leistung ist. Wie bereits eingangs erwähnt, ist davon auszugehen, dass es Vertragspartner gibt, die versuchen könnten, sich von vertraglichen Verpflichtungen auf diesem Wege zu befreien.

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